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SATZUNG

des

HBW-Fanclubs Hölle Süd e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen HBW-Fanclub Hölle Süd e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Balingen.
  3. Geschäftsjahr: 01.07. - 30.06.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des HBW Balingen + Weilstetten durch den Besuch der Heim- und Auswärtsspiele, Werbung für den Handballsport in Balingen und insbesondere für den HBW Balingen + Weilstetten sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Förderung des HBW Balingen + Weilstetten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
     

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag abschließend entscheidet und seine Entscheidung nicht zu begründen braucht.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch den Tod des Mitglieds,
    b) durch Austrittserklärung mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende einer jeden Saison, die schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Die Saison endet am 30. Juni eines jeden Jahres.
    c) durch Ausschluss.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied den Mitgliedsausweis dem Verein zurückzugeben.
     

§ 5 Ausschließung eines Mitglieds

  1. Mitglieder, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte zeitweise oder auf Dauer aberkannt werden, müssen ausgeschlossen werden.
  2. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung länger als acht Wochen mit einem Jahresbeitrag im Rückstand sind und Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigen oder vorsätzlich erheblich gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vorher ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Gegen den Beschluss über die Ausschließung, der durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen ist, kann das ausgeschlossene Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand binnen 2 Wochen Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
     

§ 6 Jahresbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Höhe kann für die einzelnen Mitglieder je nach Alter verschieden festgesetzt werden. Auch können Vergünstigungen für Wehr- und Zivildienstleistende, Auszubildende, Schüler, Studenten, Arbeitslose und Rentner beschlossen werden.
  2. Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden ist.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
     

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Zusätzlich werden bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand gewählt. Der Vorsitzende kann gleichzeitig auch Schriftführer oder Kassierer sein, jedoch nicht beides.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund und nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Abberufene durch Neuwahl ersetzt wird.
  3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des gestellten Antrags.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  6. Der Vorstand ist außerdem zuständig für alle Aufgaben, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen worden sind.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
     

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, zu der der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen hat.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand bei Bedarf oder dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt. Für die Einladung gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstands,
    d) die Wahl der Kassenprüfer,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  6. Einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  7. Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen, jedoch auf Antrag von wenigstens einem Drittel der erschienenen Mitglieder schriftlich und geheim, soweit es um Wahlen geht.
  8. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und auch die Abstimmungsergebnisse enthalten soll.
     

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, und zwar erstmals beide gleichzeitig, danach im jährlichen Wechsel je einen für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
     

§ 11 Zuwendungen

  1. Kein Vereinsmitglied und kein Dritter darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen dürfen erstattet werden.
     

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür angesetzten ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen ist und deren Tagesordnung keinen weiteren Tagesordnungspunkt enthalten darf. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit.
  2. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem HBW Balingen + Weilstetten zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

Balingen, den 17. April 2007

 

Download der Satzung

Satzung_HBW-Fanclub-HoelleSued.pdf

89 K